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Geschäftsbedingungen
Unsere nachstehenden
Geschäftsbedingungen werden zusammen mit der Exposébeschreibung Bestandteil der
beiderseitigen Vereinbarungen.
Wir versichern, dass wir vom Verkäufer oder
einem berechtigten Dritten befugt sind, das Objekt zu den genannten Bedingungen
anzubieten.
Wir erklären weiterhin, dass die gemachten Angaben ausschließlich auf Informationen des
Verkäufers beruhen. Wir sind selbstverständlich ebenfalls um richtige und vollständige
Angaben bemüht, können jedoch für diese Angaben des Verkäufers keine Haftung
übernehmen. Weiterhin übernehmen wir für eventuelle inhaltliche Fehler (auch
Preisangaben) keine Garantie.
Der Interessent ist ausdrücklich darüber informiert, dass er für
den Fall der Kenntnis des Objekts bzw. des Eigentümers des Objekts diesen Umstand dem
Makler unverzüglich mitzuteilen hat. Erfolgt keine Mitteilung, ist die Weitergabe der
Informationen des Maklers aus diesem Exposé an den Interessenten im Falle eines
Vertragsabschlusses zumindest mitursächlich für den Erfolg und begründet ebenfalls die
Verpflichtung zur Provisionszahlung.
Die Empfänger/Leser hier aufgelisteter Exposés haben uns
unverzüglich Kenntnis zu geben, wenn und ggf. zu welchen Bedingungen er einen Vertrag
über das in diesen Exposés bezeichneten Objekten oder über ein anderes Objekt des von
uns nachgewiesenen Vertragspartners abschliesst.
Die anliegenden Exposés sind vertraulich zu behandeln. Ein
Vertraulichkeitsbruch dieser Exposés berechtigt uns für den Fall der Entstehung eines
Schadens zum Schadensersatzanspruch.
Wenn keine gesonderte individuelle Vereinbarung über die Fälligkeit
der Provision getroffen wurde, gilt, dass der Empfänger/Leser des Exposés dem Makler am
Tage des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages für den Nachweis oder die Vermittlung
eines Kaufvertragsabschlusses den persönlich oder bei Zusendung eines schriftlichen
Exposès genannten v.-H.-Satz des notariell beurkundeten Kaufpreises zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen hat. Dieser beträgt 4 % zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Empfänger des Exposés hat die vereinbarte Vergütung auch für den Fall zu bezahlen,
dass unter Beibehaltung der inhaltlichen Identität ein anderer als der angebotene Vertrag
abgeschlossen wird. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller
oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den vereinbarten
Provisionsanspruch.
Weicht der tatsächlich geschlossene Kaufvertrag inhaltlich von dem ab, was Gegenstand des
Exposés war, wird aber mit ihm wirtschaftlich der gleiche Erfolg erzielt, bleibt der
Anspruch auf die ursprüngliche im Exposé vereinbarte Provision bestehen.
Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der Verkauf mit
einer anderen Partei zustande kommt, mit der der Empfänger/Leser des Exposés in einem
besonders engen, persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen Verhältnis steht.
Für den Fall, dass zwischen einem Dritten und dem Verkäufer des Objekts ein Vertrag
zustande kommt, haftet der Empfänger/Leser des Exposés auch dann für die vereinbarte
Provision, falls sich der Empfänger auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des
Provisionsanspruches beruft.
Kommt ein Kaufvertrag über ein anderes dem Verkäufer gehörendes Objekt zustande, so ist
die vereinbarte Vergütung ebenfalls zu bezahlen, wenn der Makler im Rahmen des Auftrags
den Nachweis zum Abschluss des Kaufvertrages mit dem Auftraggeber oder die Namhaftmachung
des Vertragspartners ermöglicht hat.
Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bzw. Vermietung und Verpachtung bleiben
dem Verkäufer ausdrücklich vorbehalten, es sei denn, dass hierüber eine gesonderte
Vereinbarung getroffen wird.
Der Empfänger/Leser des Exposés bestätigt abschliessend, dass
sonstige stillschweigende oder mündliche Nebenabreden über das Exposé hinaus nicht
getroffen wurden und zusätzliche Vereinbarungen nur dann Gültigkeit erlangen, wenn sie
schriftlich bestätigt werden.
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